Ein monatlicher Tankgutschein, ein Geschenk zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Arbeitnehmer schätzen die kleinen Aufmerksamkeiten, die ihnen ihr Arbeitgeber zusätzlich zu der Gehaltszahlung zukommen lässt. Zu beachten ist, dass einige Geschenke steuerfrei geleistet werden können und bestimmte Mitarbeitergeschenke lohnversteuert werden müssen. In beiden Fällen spielt die Sachzuwendungsfreigrenze eine entscheidende Rolle.
Viele Arbeitgeber fragen sich: Was sagt der Steuerberater in meiner Nähe dazu?
Steuerfreie Arbeitgeberzuwendungen bis 60 Euro
Hat ein Arbeitnehmer geheiratet oder feiert er z. B. seinen 50. Geburtstag, möchte der Arbeitgeber mit einem Geschenk seine Wertschätzung ausdrücken. Um zu verhindern, dass das Geschenk steuerrechtlich wie ein steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
Zum einen muss das Geschenk zwingend anlassbezogen sein. Neben der Hochzeit oder einem Geburtstag kann ein Arbeitgeber z. B. zu den folgenden Anlässen ein Geschenk machen, ohne dass das Finanzamt den Sachbezug lohnversteuert:
Dienstjubiläum des Mitarbeiters
Beförderung
Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einer längeren Erkrankung
Promotion
Die zweite Voraussetzung für einen steuerfreien Sachbezug besteht darin, dass der Wert des Geschenks inklusive des Umsatzbetrages nicht mehr als 60 Euro betragen darf. Wichtig ist, dass diese Sachbezugsgrenze nicht die 44 Euro-Grenze berührt, die bei den steuerpflichtigen Mitarbeitergeschenken maßgebend ist. Beide Sachbezüge können nebeneinander gewährt werden. Die Geschenke dürfen allerdings nicht in bar ausbezahlt werden. Eine Barauszahlung muss als laufender Arbeitslohn lohnversteuert werden.
Übersteigt das Geschenk die 60 Euro-Grenze, sind die Voraussetzungen für eine Arbeitgeberzuwendung gegeben, die der Arbeitnehmer versteuern muss. Alternativ kann der Arbeitgeber die Versteuerung mit einem Pauschalanteil von 30 % übernehmen.
Steuerpflichtige Mitarbeitergeschenke und die 44 Euro-Grenze
Möchte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Teil seines Gehalts steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen, besteht die Möglichkeit des geldwerten Vorteils. Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf den Teil seines Gehalts und erhält dafür eine Leistung seines Arbeitgebers, die nicht mit einer Geldleistung erbracht wird. Die Leistung kann in einer Ware oder einer Dienstleistung bestehen. Als geldwerter Vorteil wird z. B. die Gestellung eines Dienstfahrzeugs angesehen, das der Mitarbeiter auch für private Zwecke nutzen kann.
Übersteigt der Wert der Dienstleistung insgesamt nicht den Betrag von 44 Euro, muss der Arbeitnehmer die Zuwendung seines Arbeitgebers nicht der Lohnsteuer unterwerfen. Dies ist bei der Gestellung eines Firmenfahrzeugs oder eines Dienstfahrzeugs regelmäßig nicht der Fall. Zu den Geschenken, die innerhalb der 44 Euro-Grenze steuerfrei bleiben, zählen aber Warengutscheine und Tankgutscheine.
Die 44 Euro-Grenze gilt monatlich. Einem Arbeitgeber ist es möglich, dem Arbeitnehmer mehrere Sachbezüge nebeneinander zu gewähren. Er muss nur darauf achten, dass der Gesamtwert unter 44 Euro liegt.
Diese Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2022
Die Sachbezugsgrenze für steuerpflichtige Mitarbeitergeschenke wird zum 01. Januar 2022 von derzeit 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer z. B. einen monatlichen Tankgutschein, der den Wert von 50 Euro nicht übersteigt, muss der Sachbezug nicht lohnversteuert werden.
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